Leben im Inland arbeitende Ehegatten, von denen der eine Teil (Ehemann) während des gesamten Kalenderjahres ausschließlich
die EG-ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und der andere Teil (Ehefrau) im Kalenderjahr die deutsche Staatsbürgerschaft
aufgibt, im EG-Ausland, so kommt eine Einreihung der Ehefrau in Lohnsteuerklasse III oder IV für die Zeit ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit dann nicht in Betracht, wenn die während des gesamten Kalenderjahres erzielten Geamteinkünfte der Ehegatten
zu nicht mindestens 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen und die im Ausland besteuerten Einkünfte den Betrag von 24.000,--
DM übersteigen.
Fundstelle(n): WAAAB-12177
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.11.2001 - 6 K 1021/00
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