Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter / Zur Klagebefugnis des typisch bzw. atypisch stillen
Gesellschafters
Leitsatz
Weder der typisch stille noch der atypisch stille Gesellschafter sind von Steuerbescheiden, die sich gegen die GmbH (Körperschaftsteuerbescheide,
gesonderte Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer)
richten, betroffen und damit mangels Beschwer nicht klagebefugt.
Ein beherrschender Gesellschafter, der eine GmbH als alleiniger Geschäftsführer leitet und sich unter Vereinbarung einer hohen
Gewinnbeteiligung an ihr mit einer erheblichen Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter beteiligt, ist trotz vertraglicher
Vereinbarung einer typischen stillen Gesellschaft wegen seiner besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative als Mitunternehmer
zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-12153
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.06.2001 - 4 K 2623/97
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