Das "Warten auf einen Ausbildungsplatz" erfordert eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt
und einem neuen Ausbildungsabschnitt. Eine solche Lücke ist auch vorhanden, wenn der Betroffene zur Überbrückung nur aushilfsweise
einer Berufstätigkeit nachgeht. Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG, wenn das Kind bis
zum Beginn der eigentlichen Berufsausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.
Fundstelle(n): BAAAB-12145
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2001 - 5 K 3109/00
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