Keine erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV bzw. § 7h EStG bei Abriss und Neubau eines Gebäudes; Verbindlichkeit einer Bescheinigung
der zuständigen Gemeindebehörde bei Sanierungsmaßnahmen
Leitsatz
Von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigte Maßnahmen im Sinne von §§ 177, 179 BauGB, die durch den Abriss und den Neubau
eines Gebäudes entstanden sind, sind nicht nach §§ 82g EStDV bzw. 7h EStG begünstigt.
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist nur dann für die Anwendung der §§ 82g EStDV, 7h EStG bindend, wenn sich
die Baumaßnahmen auf die Modernisierung und Instandsetzung oder auf die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung
eines Gebäudes erstrecken, das erhalten werden soll. Baumaßnahmen, die auf den vollständigen Abriss eines Gebäudes und die
Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind, können nicht Gegenstand einer Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
im Sinne des § 177 BauGB oder des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-12142
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.1999 - 6 K 1554/96
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