Anwaltskosten für ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Die im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren von den Pflegeeltern für einen Verbleibensantrag nach § 1632 Abs. 4 BGB getragenen
Anwaltskosten können auf einer sittlichen Verpflichtung beruhen, zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
sein, sofern besondere Umstände hinzutreten. Die besonderen Umstände waren im Streitfall das elterliche Sorgerecht der Pflegemutter
und das mehr als fünf Jahre währende Pflegekindschaftsverhältnis als die Pflegeeltern den Verbleibensantrag stellten.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1277 Nr. 23 EFG 2001 S. 1495 UAAAB-12130
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.08.2001 - 4 K 3201/97
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