Abgrenzung der Betriebsaufgabe zum ruhenden Gewerbebetrieb bzw. zur Betriebsunterbrechung
Leitsatz
Eine Betriebsunterbrechung setzt grundsätzlich voraus, dass bei der Einstellung der werbenden Tätigkeit die für eine Wiederaufnahme
des Betriebes notwendigen Wirtschaftsgüter zurückbehalten worden sind. Dabei ist es unschädlich, wenn bestimmte wesentliche
Betriebsgrundlagen nicht mehr vorhanden sind; es kommt vielmehr lediglich darauf an, dass überhaupt Wirtschaftsgüter vorhanden
sind, die die Grundlagen für eine identitätswahrende Wiederaufnahme des Betriebes sein können.
Fundstelle(n): CAAAB-12110
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.08.2001 - 3 K 3206/97
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