Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor in Wohnungseigentum aufgeteiltes Zweifamilienhaus, führt er sodann eine der beiden
Eigentumswohnungen der Vermietung und die andere der Eigennutzung zu, so steht es ihm frei, ob und wie er zur Finanzierung
der (nunmehr eigenständigen) Objekte Fremd- und / oder Eigenmittel einsetzt. Von den Fremdmitteln kann er in Gänze oder teilweise
eine Zuordnung zum Vermietungsobjekt vornehmen. Die Zuordnungsentscheidung ist dann einkommensteuerrechtlich zu beachten,
wenn sie tatsächlich durchgeführt wird, d. h. wenn und soweit der jeweilige Kredit der gesonderten Finanzierung konkret und
objektiv nachprüfbar dient.
Fundstelle(n): RAAAB-12105
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.06.2001 - 1 K 2430/99
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