Im Falle einer stillen Beteiligung am gewerblichen Unternehmen eines anderen liegt eine Mitunternehmerschaft nur dann vor,
wenn der stille Gesellschafter Mitunternehmerisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.
Leitsatz
Eine Mitunternehmerschaft eines stillen Gesellschafters liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles,
insbesondere den Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt, dass der stille Gesellschafter
Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Dabei muss sich das Risiko des stillen Gesellschafters
- wenn nicht eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative festgestellt werden kann - wesentlich von dem eines typisch
stillen Gesellschafters unterscheiden. Das ist dann nicht der Fall, wenn er weitgehend von wesentlichen Wertsteigerungen des
Betriebsvermögens ausgeschlossen ist.
Fundstelle(n): IAAAB-12092
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.05.2001 - 3 K 3030/97
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