Eingeschränkter Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz
Ein Außendienstmitarbeiter ohne betriebliches Büro, dessen Kerntätigkeit darin besteht, den Verkauf der Produkte seiner Arbeitgeberin
in Großmärkten als Bezirks- bzw. Verkaufsleiter zu fördern, kann sich bei ganz überwiegend zeitlicher Abwesenheit von seinem
häuslichen Arbeitszimmer wegen seiner Reisetätigkeit nach den Umständen des Streitfalles nicht darauf berufen, die im häuslichen
Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit sei mit der Folge qualitativ höher zu werten, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Fundstelle(n): PAAAB-12081
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.01.2001 - 2 K 1648/99
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