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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1095/99

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Einfluß von Datenschutzmaßnahmen auf Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

Nutzt ein Arbeitnehmer mit Billigung seines Arbeitgebers einen Raum im ihm gehörenden Einfamilienhaus im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit, für die er in besonderem Maße Schriftstücke und Dateien benötigt, die dem Datenschutz unterliegen (hier: Sozialdaten gem. § 67 SGB X), so verliert dieser Raum auch dann nicht die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn zur Sicherung dieser Dateien und Schriftstücke in dem Raum technische und organisatorische Maßnahmen gem. § 78a SGB X getroffen werden, sofern in diesem Raum weitere Arbeiten verrichtet werden, die typisch für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sind.

Die abziehbaren Aufwendungen sind in diesem Fall gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG auf 2.400 DM begrenzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 676 Nr. 13
YAAAB-12078

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.03.2001 - 6 K 1095/99

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