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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2805/99

Gesetze: ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Irrtum über die Höhe der durch eine Schenkung anfallenden Steuern

Leitsatz

1. Weicht die - auf einer entsprechenden Auskunft des Bürovorstehers des Notariats basierende - Vorstellung der Vertragspartner eines Schenkungsvertrages über die Höhe der vom Schenker zu übernehmenden Schenkungsteuer erheblich von tatsächlich anfallenden Steuern ab und war die niedrigere Obergrenze des Steuerbetrages entscheidend für das Zustandekommen des Schenkungsvertrages, so kann durch die höhere Steuerfestsetzung die Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch kann ein Rückforderungsrecht des Schenkers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstehen.

2. Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Schenkungsvertrages der ursprünglich rechtmäßige Schenkungsteuerbescheid noch nicht formell bestandskräftig, ist er wegen des rückwirkenden Entfallens der Schenkungsteuer aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 765 Nr. 14
FR 2001 S. 653 Nr. 12
OAAAB-12077

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.03.2001 - 4 K 2805/99

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