Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Irrtum über die Höhe der durch eine Schenkung anfallenden Steuern
Leitsatz
1. Weicht die - auf einer entsprechenden Auskunft des Bürovorstehers des Notariats basierende - Vorstellung der Vertragspartner
eines Schenkungsvertrages über die Höhe der vom Schenker zu übernehmenden Schenkungsteuer erheblich von tatsächlich anfallenden
Steuern ab und war die niedrigere Obergrenze des Steuerbetrages entscheidend für das Zustandekommen des Schenkungsvertrages,
so kann durch die höhere Steuerfestsetzung die Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch kann ein Rückforderungsrecht des Schenkers
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstehen.
2. Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Schenkungsvertrages der ursprünglich rechtmäßige Schenkungsteuerbescheid noch nicht
formell bestandskräftig, ist er wegen des rückwirkenden Entfallens der Schenkungsteuer aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 765 Nr. 14 FR 2001 S. 653 Nr. 12 OAAAB-12077
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.03.2001 - 4 K 2805/99
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