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OLG Frankfurt/M. 19.03.1992 6 W 168/90
Wettbewerbsrecht; | Werbung mit der Gesamtfläche einer Immobilie ohne Unterscheidung von Wohnfläche und Nutzfläche
Es ist nicht irreführend (§ 3 UWG), wenn ein Unternehmer in seiner Werbung die Gesamtfläche eines Hauses angibt und sie mit Wohn-/Nutzfläche umschreibt, sofern nicht dadurch eine vom Verkehr nicht erwartete Abweichung von dem gewöhnlichen Größenverhältnis zwischen Wohn- und Nutzfläche verschleiert wird (OLG Frankfurt/a. M., Beschl. v. - 6 W 168/90; ebenso KG NJW-RR 1990, 871; a. A. LG München NJW-RR 1989, 362).