Zufluss von Zinserträgen bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes
Leitsatz
1. Zinserträge des Kindes aus Bundesschatzbriefen Typ B sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen; eine Verteilung
der Zinserträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen Jahre der Laufzeit kommt nicht in Betracht.
2. Nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zuordnung bestimmt sich grds., auf welchen Monat (innerhalb
eines Kalenderjahres) Einkünfte und Bezüge des Kindes ”entfallen”, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Anschluss an
vom BStBl 2000 II 459).
3. Ist eine derartige Zuordnung zu einzelnen Monaten nicht möglich - so etwa bei Zinserträgen aus Bundesschatzbriefen Typ
B - so ist der Zufluss maßgebend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 642 Nr. 12 PAAAB-12068
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2001 - 5 K 1476/99
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