Steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtverträgen zwischen einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) und seiner Trägerkörperschaft
Leitsatz
Miet- und Pachtverträge zwischen einer Gemeinde und ihrem BgA können dann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn
der Gegenstand des Miet- und Pachtvertrages bei dem BgA eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Nichtanerkennung
führt dazu, dass die Pachtzahlungen keine Betriebsausgaben darstellen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren
sind (vgl. BFH Urteil I R 223/80 v. BStBl 1984 II S. 496).
Für die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, gilt ausschließlich die funktionale Betrachtungsweise.
Fundstelle(n): VAAAB-12066
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2000 - 2 K 1898/99
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