Sind Leerstandszeiten einer Ferienwohnung nach der Rechtsprechung des BFH der Eigennutzung zuzurechnen, so gilt dies nicht
für kurze Perioden zwischen zwei Vermietungen, die für eine Selbstnutzung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.
Eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten in dem Verhältnis der tatsächlichen Vermietung zu Selbstnutzung / Leerstand
kommt nur für solche Kosten in Betracht, die unabhängig von der Nutzung anfallen. Kosten, die ausschließlich infolge der Vermietung
angefallen sind, sind voll abzugsfähig. Kosten die nur bei Nutzung der Wohnung anfallen, nicht jedoch bei Leerstand, sind
im Verhältnis der Vermietung zur tatsächlichen Selbstnutzung aufzuteilen; Leerstandszeiten bleiben insoweit außer Ansatz.
Fundstelle(n): BAAAB-12064
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.1996 - 2 K 1018/96
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