Nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgelösten GmbH-Beteiligung eines Gewerbetreibenden mit Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG
Leitsatz
Ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann nachträglich anfallende Anschaffungskosten auf
eine GmbH-Beteiligung, die zwischenzeitlich aufgelöst ist und die er im Betriebsvermögen hielt, nicht als nachträgliche Betriebsausgaben
geltend machen. Sie sind als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Auflösung der GmbH, die
der Veräußerung der Beteiligung gleichsteht, zu beziehen. Dies gebietet § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sowie die Gleichbehandlung
der Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG. Zinsen, die auf eine Zeit entfallen, in der die
GmbH-Beteiligung nicht mehr notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes ist und nicht mehr der Einkünfteerzielung des
Gewerbebetriebes dient, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebes dar. Lediglich die bis zur Auflösung der GmbH
entstandenen Zinsen stellen nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG Betriebsausgaben dar. Die vom Kläger für die GmbH
übernommenen Zahlungsverpflichtungen, stellen keine Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs dar, da es sich um Drittaufwand handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-12061
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.05.2000 - 6 K 1421/97
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