Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht
als Betriebsvermögen begünstigt
Leitsatz
Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft ausmachen,
sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG begünstigt. Dass die
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
führen kann, rechtfertigt nicht die erbschaftsteuerliche Gleichsetzung mit wesentlichen Beteiligungen. Denn der Gesetzgeber
hat die begünstigt übertragbaren Objekte im Bewusstsein der Existenz weiterer Fälle steuerentstrikkender Dispositionen begrenzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 479 Nr. 9 EFG 2001 S. 642 OAAAB-12051
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.01.2001 - 4 K 2810/99
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