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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2260/97 EFG 2001 S. 224

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1, BGB § 1601, BGB § 1610

Abzweigung von Kindergeld an das Kind, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet

Leitsatz

Das Kindergeld ist auch dann an das Kind des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Besteht die Unterhaltspflicht zivilrechtlich nicht mehr, weil das Kind eine Zweitausbildung absolviert, so liefe es dem Zweck der Kindergeldgewährung zuwider, das Kindergeld dennoch an den Kindergeldberechtigten selbst auszuzahlen, obwohl dieser tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leistet. Da das Kindergeld dazu dient, das Existenzminimum des Kindes abzusichern, ist es in diesem Fall dem Kind selbst auszuzahlen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 224
KAAAB-12035

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.08.2000 - 3 K 2260/97

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