Einen ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Umweltberater dann ausüben, wenn er einem beratenden Betriebswirt
vergleichbare Beratungsleistungen erbringt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er mit seinen praktischen Arbeiten die ganze
Bandbreite eines betriebswirtschaftlichen Studiums abdeckt. Seine Beratungstätigkeit muss aber von vergleichbarer Qualität
sein, wobei sich die Kenntnisse auch auf andere Bereiche, wie z. B. Kunststofftechnik und Umweltschutz, erstrecken können.
Anderenfalls wäre neuen Berufsgruppen der Zugang zu den gewerbesteuerlich begünstigten freien Berufen versperrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1244 Nr. 23 EFG 2001 S. 20 RAAAB-12024
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.08.2000 - 1 K 3014/97
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