Unzulässigkeit der Klage: Übermittlung einer Generalvollmacht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist und Vorlage der schriftlichen
Vollmacht nach Ablauf der Frist im Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus
Leitsatz
Die Abweisung der Klage als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn der Prozeßvertreter die gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderliche
schriftliche Prozeßvollmacht nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist vorlegt und es deshalb an einer Prozeßvertretung
fehlt. Die Vorlage der Originalvollmacht im Termin zur mündlichen Verhandlung läßt die Klage nicht mehr nachträglich zulässig
werden.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-12023
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Online-Dokument
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.08.1999 - 2 K 3431/98
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