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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2268/98

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 3, AO § 165 Abs. 1

Ermessensreduzierung auf Null bei vorläufiger Festsetzung von Kindergeld

Leitsatz

Ist ein Kind in den Haushalt beider - getrennt lebender - Elternteile aufgenommen, so gilt die bisherige Bestimmung des Kindergeldberechtigten solange fort, bis sie von einem Elternteil widerrufen wird. Bestimmen die Eltern nicht anschließend einen Berechtigten, so muss der Berechtigte vom Vormundschaftsgericht bestimmt werden; der Familienkasse ist die Bestimmung verwehrt. Um ihrem Neutralitätsgebot gegenüber beiden Kindergeldberechtigten gerecht zu werden, muss die Familienkasse in diesem Fall die Kindergeldfestsetzung für folgende Zeiträume aufheben und die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklären im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; insoweit ist das Ermessen der Familienkasse auf Null reduziert.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 134 Nr. 3
XAAAB-12009

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2000 - 5 K 2268/98

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