Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kongress auf Teneriffa
Leitsatz
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kongress sind nur dann Berufsfortbildungskosten ((Sonder-)Betriebsausgaben),
wenn ihre berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles
zu entscheiden. Eine Auslandsreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führt für sich allein noch nicht
zwingend zu der Annahme, dass eine private Mitveranlassung von nicht ganz untergeordneter Bedeutung vorliegt.
Fundstelle(n): LAAAB-12000
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.06.2000 - 3 K 3469/97
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