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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2584/98

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen sind bei der Berechnung des Grenzbetrages für Einkünfte und Bezüge abzuziehen

Leitsatz

Bei der Berechnung des Grenzbetrages für Einkünfte und Bezüge sind besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen abzusetzen, auch wenn sie formal keine Werbungskosten darstellen, weil sie nicht im Zusammenhang mit als Einkünften zu qualifizierenden Ausbildungsvergütungen angefallen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-11988

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.04.2000 - 2 K 2584/98

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