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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1510/99

Gesetze: UStG § 9UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2bUStG § 2 Abs. 3UStG § 4 Nr. 12 aUStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG § 15a EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 15 UStG)

Leitsatz

Der aus ertragsteuerlichen Gründen abgeschlossene und anerkannte Mietvertrag zwischen einer Ortsgemeinde und einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) dieser Ortsgemeinde, wonach der BgA als Mieter anzusehen ist, beinhaltet umsatzsteuerrechtlich keine Entscheidung für die Zuordnung eines gemischt genutzten einheitlichen Gegenstandes. Umsatzsteuerrechtlich kann der ertragsteuerliche Mietgegenstand aufgrund der allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Zuordnungsregeln auch in einem solchen Fall vollständig dem Unternehmensbereich des Mieters zugeordnet werden. Für die Zuordnungsentscheidung ist die Geltendmachung von Vorsteuern ausreichend.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
MAAAB-11969

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2000 - 1 K 1510/99

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