Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für die Schulung zum Tauchlehrer
Leitsatz
Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen für die Schulung zum Tauchlehrer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
ist, dass es sich um Fortbildungs- und nicht um Ausbildungskosten handelt. Die Annahme von Fortbildungskosten setzt eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraus. Für die Anerkennung als vorweggenommene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten muss ein wirtschaftlicher
Zusammenhang der Schulungsaufwendungen mit der späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erkennbar sein. Die berufliche
Veranlassung der Aufwendungen muss bei weitem überwiegen (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot). Haben die Aufwendungen nur
privaten Charakter, liegen auch keine Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
Fundstelle(n): AAAAB-11960
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.02.2000 - 3 K 1446/98
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