Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung)
und von Einkünften aus Spekulationsgeschäften bei Grundstücksgeschäften
Leitsatz
1) Zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen, wenn der Bau eines
Mehrfamilienhauses und dessen Aufteilung in mehrere Eigentumswohnungen allein auf die Initiative des Erwerbers der Eigentumswohnungen
zurückgeht.
2) Zur Überschreitung der Grenzen der privaten Vermögensverwaltung bei der Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen, wenn das
noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilte, zuvor langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung vermietete Gebäude vom
Veräußerer der Eigentumswohnungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben worden ist. Allein die Aufteilung einer Immobilie
in mehrere Eigentumswohnungen zum Zwecke der besseren Vermarktung führt nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel.
3) Zur Annahme eines Spekulationsgeschäftes bei Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen, wenn der Veräußerer das Gebäude auf
von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat (Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich Grund und Boden).
Fundstelle(n): DAAAB-11959
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.02.2000 - 3 K 1063/97
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