Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Geschäftsführer
einer GmbH
Leitsatz
1. Die Abberufung des Geschäftsführers ist, da gemäß § 39 GmbHG zum Handelsregister anzumelden, eine einzutragende Tatsache,
für die die negative Publizität des § 15 Abs. 1 HGB gilt, solange sie nicht eingetragen ist. § 15 Abs. 1 HGB gilt auch im
Prozessverkehr.
2. Für den Streitfall kann offen bleiben, ob die Abberufung des Geschäftsführers nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis
ist.
3. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob für die Ermessensüberprüfung bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung auch nach der Neufassung des § 284 AO auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist oder
ob Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind.
4. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt nicht
versucht hat, gepfändete Spezialmaschinen zu verwerten, wenn der Vollstreckungsschuldner seinerseits keinerlei Bemühungen
zur Verwertung der Maschinen unternommen hat.
5. Allein aufgrund einer Sachpfändung ist nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners
bereits zuverlässig kennt.
6. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen rückständiger Steuern kann ermessensfehlerhaft sein,
wenn diesen ein demnächst fälliger Erstattungsanspruch gegenüber steht.
Fundstelle(n): VAAAB-11953
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.02.2000 - 2 K 1047/99
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