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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1047/99

Gesetze: AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 5 Satz 3

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

Leitsatz

1. Die Abberufung des Geschäftsführers ist, da gemäß § 39 GmbHG zum Handelsregister anzumelden, eine einzutragende Tatsache, für die die negative Publizität des § 15 Abs. 1 HGB gilt, solange sie nicht eingetragen ist. § 15 Abs. 1 HGB gilt auch im Prozessverkehr.

2. Für den Streitfall kann offen bleiben, ob die Abberufung des Geschäftsführers nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis ist.

3. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob für die Ermessensüberprüfung bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nach der Neufassung des § 284 AO auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist oder ob Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind.

4. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt nicht versucht hat, gepfändete Spezialmaschinen zu verwerten, wenn der Vollstreckungsschuldner seinerseits keinerlei Bemühungen zur Verwertung der Maschinen unternommen hat.

5. Allein aufgrund einer Sachpfändung ist nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners bereits zuverlässig kennt.

6. Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen rückständiger Steuern kann ermessensfehlerhaft sein, wenn diesen ein demnächst fälliger Erstattungsanspruch gegenüber steht.

Fundstelle(n):
VAAAB-11953

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.02.2000 - 2 K 1047/99

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