Verteilung eines gesondert und einheitlich festgestellten Überschusses aus Vermietung und Verpachtung; Begründung der Überschussverteilung
im Gesellschaftsverhältnis (hier Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
Leitsatz
Eine zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Abweichung von den Beteiligungsverhältnissen
(Gesellschafter A und B jeweils 2 %, Gesellschafter C = 96 %) vereinbarte Überschussverteilung (Anteil A und B jeweils 48
%, Gesellschafter C = 4 %) kann ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis finden, wenn sie erst die maßgebliche Voraussetzung
für das Entstehen des Gesellschaftsverhältnisses ist. Zum Gesellschaftsverhältnis gehören auch die Umstände und Gründe seiner
Entstehung. Vergleich mit Vorbehaltsnießbrauch und Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen in Gestalt einer dauernden
Last.
Fundstelle(n): RAAAB-11950
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.01.2000 - 3 K 1189/97
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