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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 3280/98

Gesetze: EStG 1990 § 6a Abs 1, KStG 1991 § 8 Abs 1, EStG 1990 § 6a Abs 3 S 1, EStG 1990 § 6a Abs 3 Nr 1 S 4, BetrAVG § 16

Berechnung des Barwertes von Pensionsrückstellungen: Fest zugesagte prozentuale Erhöhung von Renten nicht ungewiss - Pensionszusage darf zu keiner Überversorgung führen

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen dürfen zwar künftige mögliche Gehaltserhöhungen als ungewisse künftige Veränderungen nicht, hingegen zugesagte jährliche Erhöhungen, die durch eine Multiplikation der ihrer Höhe nach fest zugesagten Renten mit einem festgelegten Multiplikator zu errechnen sind, berücksichtigt werden, da künftige Erhöhungen der Aktivgehälter damit unbeachtet gelassen werden (vgl. ). 2. Die Pensionszusage darf zu keiner Überversorgung führen. Bei der Ermittlung der Obergrenze einer angemessenen Altersvorsorge unter Berücksichtigung einer Dynamisierung der Rentenanwartschaft bleibt kein Raum für eine über den, anlehnend an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, üblichen Wert von 60 % hinausgehende Hinterbliebenenversorgung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1014 Nr. 19
GAAAB-11945

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2001 - 6 K 3280/98

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