Berechnung des Barwertes von Pensionsrückstellungen: Fest zugesagte prozentuale Erhöhung von Renten nicht ungewiss - Pensionszusage
darf zu keiner Überversorgung führen
Leitsatz
1. Bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen dürfen zwar künftige mögliche Gehaltserhöhungen als ungewisse
künftige Veränderungen nicht, hingegen zugesagte jährliche Erhöhungen, die durch eine Multiplikation der ihrer Höhe nach fest
zugesagten Renten mit einem festgelegten Multiplikator zu errechnen sind, berücksichtigt werden, da künftige Erhöhungen der
Aktivgehälter damit unbeachtet gelassen werden (vgl. ). 2. Die Pensionszusage darf zu keiner
Überversorgung führen. Bei der Ermittlung der Obergrenze einer angemessenen Altersvorsorge unter Berücksichtigung einer Dynamisierung
der Rentenanwartschaft bleibt kein Raum für eine über den, anlehnend an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
üblichen Wert von 60 % hinausgehende Hinterbliebenenversorgung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1014 Nr. 19 GAAAB-11945
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2001 - 6 K 3280/98
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