Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang
als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Leitsatz
Das Büro eines Versicherungsvertreters im eigengenutzten Einfamilienhaus bildet nicht den Mittelpunkt für dessen gesamte berufliche
und betriebliche Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil sich seine Kerntätigkeit auf die Kundenberatung
und den Abschluss von Versicherungsverträgen vor Ort erstreckt und dem gegenüber die Vor- und Nachbereitung der Außentermine,
die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1377 Nr. 23 EFG 2003 S. 1524 EFG 2003 S. 1524 Nr. 21 TAAAB-11932
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.02.2003 - IV 151/2002
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