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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 151/2002 EFG 2003 S. 1524

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 4 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Leitsatz

Das Büro eines Versicherungsvertreters im eigengenutzten Einfamilienhaus bildet nicht den Mittelpunkt für dessen gesamte berufliche und betriebliche Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil sich seine Kerntätigkeit auf die Kundenberatung und den Abschluss von Versicherungsverträgen vor Ort erstreckt und dem gegenüber die Vor- und Nachbereitung der Außentermine, die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1377 Nr. 23
EFG 2003 S. 1524
EFG 2003 S. 1524 Nr. 21
TAAAB-11932

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.02.2003 - IV 151/2002

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