Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner
Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offenlegt, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven
Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.
Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seinem Bereich liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze
der zumutbaren Mitwirkung um so mehr zu dessen Lasten, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich,
atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1356 EFG 2003 S. 1356 Nr. 19 KÖSDI 2003 S. 13935 Nr. 11 YAAAB-11926
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.06.2003 - VI 99/1999