Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner
Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offenlegt, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven
Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.
Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seinem Bereich liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze
der zumutbaren Mitwirkung um so mehr zu dessen Lasten, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich,
atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1356 EFG 2003 S. 1356 Nr. 19 KÖSDI 2003 S. 13935 Nr. 11 YAAAB-11926
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.06.2003 - VI 99/1999
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.