Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides nach § 129 S. 1 AO wegen Anwendung eines unzutreffenden Steuersatzes
Leitsatz
Berücksichtigt der Sachbearbeiter des Finanzamtes bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer einen Steuersatz nach der Tabelle
des § 19 Abs. 1 ErbStG aus einer unzutreffenden Steuerklasse, so liegt ein als ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. §
129 S. 1 AO zu qualifizierender Ablesefehler vor, wenn sowohl bei der Bestimmung der Steuerklasse als auch bei der Ermittlung
des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer fehlerhaften
Tatsachenwürdigung nicht gegeben ist. Die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines Denkfehlers
kann ausgeschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und die Steuerklasse
unstrittig sind.
Fundstelle(n): OAAAB-11925
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.05.2003 - IV 331/2000
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