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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 208/2001 EFG 2003 S. 931

Gesetze: AO § 180 Abs. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. bb EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6EStG § 9 Abs. 1 Satz 3EStDV § 29 Abs. 1

Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag als Werbungskosten

Leitsatz

  1. Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag stellen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.

  2. Der Regelungsgehalt eines Feststellungsbescheides, der die Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gesondert feststellt, betrifft ausschließlich die Ebene der Steuerfreiheit und nicht die Qualifikation von Einkünften und deren Zufluss. Er entfaltet nur dann eine Wirkung, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses bis dahin aufgelaufene Zinsen als außerrechnungsmäßige Zinsen ausbezahlt werden würden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 931
EFG 2003 S. 931 Nr. 13
MAAAB-11904

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.02.2003 - III 208/2001

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