Berücksichtigung der Einkünfte eines Soldaten der US-Army bei der Zusammenveranlagung mit einer deutschen Staatsangehörigen
im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Leitsatz
Die Einkünfte eines Berufssoldaten der US-Army, der mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenveranlagt wird, sind zwar
nach Art. 19 Abs. 1 DBA-USA im Inland steuerbefreit, unterliegen aber nach Art. 23 Abs. 2 DBA-USA dem Progressionsvorbehalt
nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Inwieweit Zuschüsse, die zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wereden, steuerfrei oder in den
Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen.
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.03.2003 - VII 83/1999
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