Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses.
Leitsatz
Ein Büroraum im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses, der über einen separaten Eingang, für den Steuerpflichtigen aber auch
über andere Räume zugänglich ist, stellt ein Arbeitszimmer und keine (häusliche) Betriebsstätte dar.
Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines selbständigen Verlagsbeauftragten
(für Telefonbucheinträge), wenn dort zwar nicht nur Vor- und Nacharbeiten sondern auch kreative, für die Wertschöpfung bedeutsame
Designentwürfe (ca. 30 - 35 % der Gesamtaufträge) gefertigt werden, daneben aber für die Erteilung von Kundenaufträgen eine
intensive Reisetätigkeit (täglich 7 - 21 Uhr) erforderlich wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 921 EFG 2003 S. 921 Nr. 13 FAAAB-11899
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.09.2002 - I 241/2001
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