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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 293/2000

Gesetze: EStG §42d Abs. 1 Nr. 1 LStDV § 1 Abs. 2AO § 169 Abs. 2 Satz 2

Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und Betriebshilferings

Leitsatz

Mitglieder von Maschinenringen werden dann als Arbeitnehmer tätig, wenn sie - obwohl im Regelfall und im Hauptberuf selbständig - in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind und die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs gem. § 1 Abs. 2 LStDV erfüllen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-11887

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.01.2003 - V 293/2000

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