Kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten bei Ruhestandsversetzung einer
Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit
Leitsatz
Versorgungsbezüge einer in den Ruhestand versetzten Lehrerin sind nachträgliches Entgelt für die vor der Ruhestandsversetzung
geleisteten Dienste. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind in diesem Fall regelmäßig nicht auf die Erzielung von
Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gerichtet.
Auch für den Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und der damit abstrakt bestehenden Möglichkeit der Reaktivierung
können Aufwendungen für die berufliche Fortbildung nur dann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, wenn mit einer Reaktivierung
nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu rechnen ist.
Die in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG normierten Ausnahmen vom Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
und damit die Berücksichtigung als Werbungskosten setzen in der Regel wohl ein aktives Beschäftigungsverhältnis voraus, weil
die angestrebte berufliche Tätigkeit nicht durch die berufliche Weiterbildung während des (vorübergehenden) Ruhestands ersetzt
wird bzw. bei Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 EStG eine Berufsausbildung oder Weiterbildung voraus. Nur dann
können die Ausnahmetatbestände vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-11885
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.02.2003 - VI 119/2001
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