Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gilt dann nicht, wenn die Grundstücksverwaltung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
hinausgeht und gewerblichen Charakter annimmt
Leitsatz
Die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz bedeutet die Verwaltung des Grundbesitzes für den eigenen Bedarf einschließlich
Vermietung und Verpachtung.
Bestimmte Tätigkeiten stehen der Kürzung nicht entgegen. Hierzu gehört die Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens,
nicht jedoch die Hingabe von Sicherheiten.
Nebengeschäfte sind nur dann kürzungsunschädlich, wenn sie erforderlich sind, um die für die Grundstücksverwaltung benötigten
Kredite zu beschaffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 369 Nr. 6 EFG 2003 S. 791 EFG 2003 S. 791 Nr. 11 FAAAB-11873
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.06.2002 - V 13/2000
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