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BAG 10.03.1992 3 AZR 153/91

Betriebliche Altersversorgung; | Anwendung des Betriebsrentengesetzes auf Lebensversicherung (§ 1 BetrAVG)

Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung setzt voraus, daß die Lebensversicherung von dem Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber muß Versicherungsnehmer sein. Schließt der Arbeitnehmer die Lebensversicherung im eigenen Namen ab, so liegt keine Direktversicherung vor mit der Folge, daß das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen wird ().

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