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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 197/1999

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Angemessenheit der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern;verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Gewinntantieme

Leitsatz

Bei der Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist auch die Relation von Festgehalt zu Gewinntantieme bedeutsam.

Grundsätzlich ist bei einer angemessenen Gesamtvergütung von einem Verhältnis von 75 / 25 auszugehen.

Das Verhältnis der angemessenen Tantieme zu dem geplanten nachhaltigen Gewinn ergibt den Tantieme-vom-Hundert-Satz, der dann für jedes einzelne Wirtschaftsjahr angewendet wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 366 Nr. 6
LAAAB-11858

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.10.2002 - I 197/1999

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