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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 269/2001

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG § 24 Abs. 2 Satz 2, BGB § 242

Betrieb einer Bauschuttdeponie als Grundstücksvermietung an die entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft - Bauschuttdeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb - kein Vertrauenstatbestand aufgrund mündlich erteilter Auskunft

Leitsatz

  1. Der eigene Betrieb einer genehmigten Bauschuttdeponie stellt im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Regelungsvereinbarungen keine Vermietung oder Verpachtung an die genehmigende Gebietskörperschaft dar.

  2. Eine Bauschuttdeponie ist kein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn nicht die Gewinnung von Bodenflächen durch Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Nutzung im Vordergrund steht und nur eine lockere wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Unternehmensbereichen besteht.

  3. Die Erteilung nur einer mündlichen Auskunft durch die Finanzbehörde ohne schriftlichen Vortrag des zu beurteilenden Sachverhalts begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Steuerbürgers.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1149 Nr. 18
MAAAB-11823

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.04.2002 - II 269/2001

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