Anordnung der Vorläufigkeit; Unwägbarkeiten des täglichen Lebens
Leitsatz
Allein die Möglichkeit, dass sich die Laufzeit einer Erwerbsunfähigkeitsrente verändern kann, falls sich der Gesundheitszustand
des Steuerpflichtigen verbessern sollte und sich deswegen eine günstigere Bemessung des Ertragsanteils ergeben kann, stellt
noch keine Ungewissheit dar, die eine vorläufige Steuerfestsetzung rechtfertigen würde. Unwägbarkeiten des täglichen Lebens
begründen noch keine Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ungewissheit muss sich aus bereits im Veranlagungszeitraum
konkret und nicht nur hypothetisch vorliegenden Fakten ergeben.
Fundstelle(n): OAAAB-11805
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.02.2002 - VI 281/01