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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 281/01

Gesetze: AO § 165 Abs. 1

Anordnung der Vorläufigkeit; Unwägbarkeiten des täglichen Lebens

Leitsatz

Allein die Möglichkeit, dass sich die Laufzeit einer Erwerbsunfähigkeitsrente verändern kann, falls sich der Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen verbessern sollte und sich deswegen eine günstigere Bemessung des Ertragsanteils ergeben kann, stellt noch keine Ungewissheit dar, die eine vorläufige Steuerfestsetzung rechtfertigen würde. Unwägbarkeiten des täglichen Lebens begründen noch keine Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ungewissheit muss sich aus bereits im Veranlagungszeitraum konkret und nicht nur hypothetisch vorliegenden Fakten ergeben.

Fundstelle(n):
OAAAB-11805

Preis:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.02.2002 - VI 281/01

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