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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 466/2000 EFG 2002 S. 564

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 2

Anwendung des § 13a ErbStG i. d. F. des JStG 1997 für Erwerbe in 1996 verfassungsgemäß

Leitsatz

Die Regelung in § 13a ErbStG i. d. F. des JStG 1997, wonach Betriebsvermögen beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge insgesamt bis zu einem Wert von 500.000 DM außer Ansatz bleibt, gilt rückwirkend für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Darin liegt keine unzulässige Rückwirkung.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 564
EFG 2002 S. 564 Nr. 9
FAAAB-11792

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.12.2001 - IV 466/2000

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