Weiterleitung des fristgerecht eingereichten Investitionszulagenantrages ans örtlich zuständige Finanzamt nach Ablauf der
Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991; Wiedereinsetzung
Leitsatz
Wird der Antrag auf Gewährung einer InvZul beim örtlich unzuständigen Finanzamt fristgerecht eingereicht und von dort ohne
schuldhaftes Zögern nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ans örtlich zuständige Finanzamt abgegeben,
ist der Antrag verspätet und abzulehnen.
Der Irrtum des Steuerberaters über die örtliche Zuständigkeit ist zumindest dann Verschulden i. S. d. § 110 Abs. 1 S. 1 AO,
wenn die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem im BStBl veröffentlichten Schreiben erläutert ist.
Die Abgabe ans zuständige Finanzamt ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Ausschlußfrist ist für sich noch kein Grund
für eine Wiedereinsetzung i. d. vorigen Stand.
Fundstelle(n): UAAAB-11787
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.11.2001 - III 139/98
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