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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 213/01

Gesetze: EStG § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Abgabe zur Strukturverbesserung) und Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Leitsatz

Die einer Veräußerung gleichgestellte qualifizierte (Abgabe zur Strukturverbesserung) Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt nur vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Voraussetzung der Abgabe der Flächen zur Strukturverbesserung erfüllt ist, d. h. keine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden ist. Eine Fläche von nur 1,8326 ha, die ca. 21 v. H. der Gesamtfläche des Betriebs ausmacht, kann eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden.

Fundstelle(n):
BAAAB-11776

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.11.2001 - I 213/01

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