Eine Haushaltszugehörigkeit von Kindern zu zwei verschiedenen Haushalten kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufenthaltszeiten
jeweils zeitlich getrennt erfolgen. Dabei ist das bestimmende Merkmal für die Haushaltszugehörigkeit, dass das Kind unter
der Leitung desjenigen steht, zu dessen Haushalt es gehören soll. Wobei eine alleinige Ausübung der Leitung nur dann vorstellbar
ist, wenn die andere Person, zu deren Haushalt das Kind noch gehören kann über längere Zeit nicht an der Leitung teilhaben
kann und das Kind sich somit tatsächlich in verschiedenen Obhutsverhältnissen befindet.
Fundstelle(n): DAAAB-11771
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.10.2001 - III 2000/2000
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