Zuordnung des Grundstücks zum RichtwertgebietUmrechnung des Richtwerts nach der Geschoßflächenzahl Kein Abzug für aufgestaute
Instandhaltungsarbeiten bei der Mindestbewertung
Leitsatz
Das Finanzamt hat den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert regelmäßig ohne nähere Prüfung hinsichtlich seiner
Höhe anzuwenden.
Der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert ist nur dann in einen Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen,
wenn sich der Bodenrichtwert auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschoßflächenzahl bezieht. Die Umrechnung erfolgt
nach der baurechtlich möglichen Nutzung, nicht nach der tatsächlichen Bebauung.
Mit dem Abschlag von 20 v. H. nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG sind alle wertbeeinflussenden Merkmale pauschal abgegolten. Aufwendungen
für aufgestaute Instandhaltungsarbeiten können demnach nicht mehr abgezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 959 WAAAB-11743
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.03.2001 - IV 565/00
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