Haftung des Betriebsübernehmers für Umsatzsteuerschulden des Veräußerers
Leitsatz
Übereignung eines Unternehmens im Ganzen i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 AO bedeutet Übergang des gesamten lebenden Unternehmens,
d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die
dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen.
Bei einem Gastronomiebetrieb gehört dazu neben dem Betriebsgebäude auch das zur Führung des Betriebes benötigte Inventar.
Unbeachtlich ist lediglich das Zurückbehalten einiger unbedeutender Gegenstände.
Fundstelle(n): UAAAB-11667
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.03.2000 - II 95/98
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