Versorgungsfreibetrag bei der Ermittlung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht anrechenbar auf 12.000 DM-Grenze
des § 32 Abs. 3 Satz 3 EStG
Leitsatz
Erklärt der Gesetzgeber eine bestimmte Einnahme für steuerfrei, so scheidet diese Einnahme bei der Einkunftsermittlung aus.
Insoweit liegen iSd. § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG 1974 keine Einkünfte, sondern Bezüge vor, bei denen zu prüfen ist,
ob sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Ebenso wie der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Sparerfreibetrag ist der Versorgungsfreibetrag erst bei der Ermittlung der
Einkünfte zu berücksichtigen.
Der Grundsatz, daß Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparerfreibetrages von der Besteuerung freigestellt werden
und daher nicht zu den anrechenbaren Bezügen iSv. § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 gehören, trifft -vergleichbar- auch für Versorgungsbezüge
zu, die den Versorgungsfreibetrag nicht überschreiten.
Fundstelle(n): FAAAB-11659
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.06.1999 - XIII 487/97 Ki
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