Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Umschuldung
Leitsatz
Werbungskosten sind nur die Schuldzinsen, die mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann anzunehmen,
wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung besteht.
Das beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Zweck der Schuldaufnahme.
Allein der subjektive Wille für eine Umschuldung reicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 176 Nr. 4 MAAAB-11648
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.01.1999 - VII 455/97
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